Das Arbeitssicherheitsgesetz – hier befinden wir uns ein bisschen im Urschleim der Arbeitsmedizin, schließlich ist das Gesetz schon 1973 verabschiedet worden und hat somit seit über 50 Jahren bestand.
Das ASiG ist eines der zentralen rechtlichen Pfeiler der Betriebsmedizin und bildet die Grundlage für unsere betriebsärztliche Tätigkeit! Die wichtigsten Inhalte des Gesetzes solltest du als angehende/r Arbeitsmediziner/in (oder Betriebsarzt/Betriebsärztin) unbedingt kennen.
Für uns Ärzte ist der §3 erstmal sehr wichtig, hier stehen nämlich unsere Aufgaben drin, die man grob einteilen kann in
- Beratung des Arbeitgebers
- Untersuchung von Arbeitnehmern
- Mitwirkung bei der Umsetzung von Arbeitsschutz und Unfallverhütung

Einige weiter wichtige Inhalte aus betriebsmedizinischer Sicht sind folgende Paragraphen:
- § 2 Der Unternehmer muss Betriebsärzte schriftlich bestellen und ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Personal und Räumlichkeiten zur Verfügung stellen
- § 5 Der Unternehmer muss Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich bestellen
- § 8 Betriebsarzt und FaSi sind direkt dem Betriebsleiter unterstellt und in Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei. Der Betriebsarzt handelt nach seinem ärztlichen Gewissen.
- § 9 Betriebsarzt und FaSi sind mit Zustimmung des Betriebsrates zu bestellen/abzuberufen, wenn eine Anstellung direkt im Unternehmen erfolgt. Wird ein überbetrieblicher Dienst oder freiberuflicher Arzt bestellt, muss der Betriebsratz „nur“ gehört werden.
- §10 Betriebsarzt und FaSie müssen zusammenarbeiten, dazu gehören insbesondere gemeinsame Begehungen der Arbeitsstätten
- §11 bei mehr als 20 Mitarbeitern muss ein Arbeitschutzaussschuss gegründet werden, der quartalsweise zu tagen hat. Mitglieder sind auf jeden Fall: Arbeitgeber (oder Vertreter), Betriebsrat (2 Mitglieder), FaSi, Betriebsarzt und Sicherheitsbeauftragter